| Statuten |
| Geschrieben von: CruSher |
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STATUTEN
des LAN Vereins Eschen
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen #team.FL besteht ein Verein im Sinne von Art. 246 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts PGR. Der Verein hat seinen Sitz in 9492 Eschen.
Art. 2 Zweck Der Verein erreicht seinen Zweck durch: • Förderung der Freizeitaktivität gleich gesinnter Jugendlichen und Heranwachsenden. • Die Gewinnung der Jugend für den gemeinschaftlichen Spielsinn • Die Förderung der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern • Organisation und Durchführung von LANs, Turnieren, Ausflügen, Lagern etc. • Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften Art. 3 Finanzierung, Mittelbeschaffung Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch: • Mitgliederbeiträge • Beiträge der öffentlichen Hand • Beiträge von Sponsoren • Erträge aus Veranstaltungen Art. 4 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 2. Mitgliedschaft Art. 5 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: • Aktivmitglieder • Passivmitglieder • Ehrenmitglieder Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen im In- und Ausland werden. Art. 6 Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind solche, die an LAN Veranstaltungen mithelfen und aktiv mitmachen oder aktiv im Vereinsleben teilnehmen. Aktivmitglieder zahlen einen jährlichen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Art. 7 Passivmitglieder Pa ssivmitglieder unterstützen den Verein durch jährliche Beiträge. Passivmitglieder zahlen einen jährlichen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Beitrages am Ende des Vereinsjahres. Art. 8 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Sie werden nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Art. 9 Aufnahme Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Art. 10 Jahresbeitrag Jedes Mitglied, Ehrenmitglieder ausgeschlossen, ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Dieser ist jährlich zu entrichten. Art. 11 Stimmrecht Nur die Aktivmitglieder besitzen eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Art. 12
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann, nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, jederzeit erfolgen. Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit offen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages und durch Ableben. Der Ausschluss aus dem Verein ist von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen zu beschliessen, wenn ein Mitglied die dem Verein zugrunde liegenden Interessen oder das Ansehen des Vereins in erheblicher Weise gefährdet und verletzt.
3. Organisation
Art. 13
Organe
Die Organe des Vereins sind: • Die Generalversammlung • Der Vorstand • Die Rechnungskontrollstelle
Art. 14 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise zwischen Januar/Februar zusammen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit und muss von ihm auf begründetes Verlangen hin von einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von sechs Wochen einberufen werden. Die Mitglieder sind vom Vorstand spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuladen. Versammlungsort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Art. 15 Aufgaben der Generalversammlung Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung • Genehmigung des Berichts der Rechnungsrevisoren • Genehmigung des Budgets • Wahl der zwei Stimmenzähler • Entlastung des Vorstandes • Festsetzung des Jahresbeitrages • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder • Wahl der Rechnungsrevisoren • Ernennung von Ehrenmitgliedern • Aufnahme und Ausschluss von Aktiv- und Passivmitgliedern • Revision der Statuten • Fusion oder Auflösung des Vereins • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Art. 16
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesend ist.
Art. 17
Wahlen
Bei Wahlen oder Beschlüssen wird offen abgestimmt. Es entscheidet das einfache Stimmen mehr. Auf Verlangen eines anwesenden Aktivmitgliedes muss schriftlich abgestimmt werden.
Art. 18
Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier bis sieben weitere Mitglieder, die von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Der Vorstand umfasst: • Präsident • Vize-Präsident • Kassier • Schriftführer • Materialwart Art. 19 Aufgaben Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Statuten und Reglemente etc. in finanzieller, organisatorischer und weitere Hinsicht. Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus. Ihm fallen alle Agenden zu, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, unter seiner Verantwortung andere Personen mit der Geschäftsführung zu betrauen. Dem Vorstand obliegt die Ausarbeitung des Jahresprogramms. Art. 20 Beschlussfähig Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art. 21 Präsident Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlungen. Er vertritt in der Regel den Verein nach aussen. Art. 22 Kassier Der Kassier führt die Buchhaltung und das Rechnungswesen. Er ist persönlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere haftbar. Art. 23
Schriftführer
Der Schriftführer führt die Protokolle und die allgemeinen Korrespondenzen.
Art. 24
Materialwart
Der Materialwart ist für sämtliche Besitztümer des Vereins verantwortlich die gelagert und von im betreut werden.
Art. 25
Aufgaben Als Revisor ist von der Generalversammlung mindestens eine Person zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils für zwei Geschäftsjahre im Voraus. Der Revisor hat die Jahresrechnung auf Ihre Übereinstimmung mit den Geschäftsbüchern sowie den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zu überprüfen. Er hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich einen Revisionsbericht vorzulegen. Art. 26 Statutenänderung Für eine Statutenänderung bedarf es der Mehrheit von 3/4 der an der betreffenden Generalversammlung anwesenden Stimmen. Abänderungsanträge, die nicht vom Vorstand selbst ausgehen, sind diesem unter schriftlicher Begründung einzureichen. Solche Anträge sind vom Vorstand der Generalversammlung zu unterbreiten. Art. 27 Auflösung des Vereins Die Generalversammlung kann die Auflösung oder Fusion des Vereins nur beschliessen, wenn der Vorstand den Mitgliedern vor der Generalversammlung einen begründeten Antrag zugestellt hat. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden. Im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über Liquidation oder Art der Auflösung von Vereinsvermögen und Vereinsmaterial. Art. 28 Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Art. 29 Vereinsraum Der Verein soll die Mietung eines Raumes in Liechtenstein anregen, der den Mitgliedern jederzeit offen steht. Art. 30
Haftung für Mitglieder
Für Schäden die aus der Handlung seiner Mitglieder entstehen können, lehnt der Verein jede Haftung ab. Ebenfalls wird jede Haftung des Vereins für Unfälle, Diebstahl etc. die sich bei der Ausübung der Festivitäten ereignen, abgelehnt.
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Statuten gelten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 27. August 2007 im Sinne von Art. 246 Ziff. 2 PGR als angenommen. Eschen am 29. August 2007 Der Präsident Der Schriftführer ______________ ______________
Andreas Risch Tobias Krässig
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